Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule
Kurzinformation zum Überblick
In der Regel ermöglicht der Abschluss an der Mittelschule den Zugang für verschiedene Berufe. Dieser Abschluss (nicht der Quali) kann auch durch eine entsprechende Schulbildung an anderen Schularten erworben werden.
Schulrechtliche Situation
Die Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Schularten und Bildungsgänge im Sekundarbereich I vom 03. Dezember 1996 sieht vor, dass dieser Abschluss nur zu vergeben ist, wenn in allen Fächern wenigstens ausreichende Leistungen vorliegen. Notenausgleich ist zulässig. Ein Mittelschüler erhält ein Abschlusszeugnis, wenn er die Mittelschule mit Erfolg besucht hat.
Die Mittelschulordnung formuliert deshalb in § 19 MSO:
Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5.
Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Faches Sport.
Als Pflichtfächer zählen demnach:
Religionslehre/Ethik, Deutsch, Mathematik,
Englisch, Arbeit-Wirtschaft-Technik,
Physik/Chemie/Biologie (PCB),
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (GSE),
Werken/Textiles Gestalten
Wahlpflichtfächer sind:
Musik, Kunst, Wirtschaft, Technik, Soziales.
Voraussetzung für den Erwerb des erfolgreichen Mittelschulabschlusses durch eine entsprechende Schulbildung an einer anderen Schulart ist, dass sich der Schüler mindestens in der 9. Jahrgangsstufe befindet und im entsprechenden Zeugnis Noten erzielt hat, mit denen er auch die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule mit Erfolg besucht hätte.
Nachträglicher Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule
Kurzinformation zum Überblick
Der erfolgreiche Hauptschulabschluss kann nachträglich, wenn die Vollzeitschulpflicht erfüllt ist, durch eine Leistungsfeststellung (zu unterscheiden von der besonderen Leistungsfeststellung) erworben werden. Eine weitergehende zeitliche Bedingung (Prüfungsmonat, Fristen) besteht nicht. Dieser "externe" erfolgreiche Hauptschulabschluss ist wenig bekannt.
Schulrechtliche Situation
Schulrechtlich regelt § 21 der Mittelschulordnung (MSO) die Modalitäten dieser Leistungsfeststellung zum nachträglich Erwerb des erfolgreichen Hauptschulabschlusses.
Der Bewerber kann sich der Leistungsfeststellung an jeder Volksschule mit einer Jahrgangsstufe 9 unterziehen. Dazu bildet die Volksschule eine Feststellungskommission. Die Leistungsfeststellung erstreckt sich auf:
Deutsch Mathematik |
und zwei weitere Fächer zur Wahl: |
Physik / Chemie / Biologie; Geschichte / Sozialkunde / Erdkunde; Arbeit-Wirtschaft-Technik; Englisch / bzw. Muttersprache bei nichtdeutscher Muttersprache / bzw. Deutsch als Zweitsprache, wenn weniger als 6 Jahre eine deutsche Schule besucht wurde. |
---|---|---|
schriftlich und jeweils 45 Minuten |
Es können schriftliche und/oder mündliche Leistungsnachweise verlangt werden. |
Dauer: 2 x 2 Stunden = 4 Stunden
Bei der inhaltlichen Gestaltung soll auf die berufliche Situation des Bewerbers Rücksicht genommen werden!
Der erfolgreiche Hauptschulabschluss ist erworben, wenn die Durchschnittsnote aus allen vier Fächern der Leistungsfeststellung mindestens 4,00 beträgt und höchstens in einem Fach eine schlechtere Note als die Note 4 erreicht wurde. Hierüber wird ein Zeugnis ausgestellt.
Qualifizierender Hauptschulabschluss ("Quali")
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Der Qualifizierende Hauptschulabschluss ist eine besondere Leistungsfeststellung, der man sich freiwillig als zusätzliche Prüfung und als Nachweis überdurchschnittlicher Leistungen unterziehen kann. Der qualifizierende Hauptschulabschluss wird bisher noch als das "Aushängeschild" der Haupt-/Mittelschule in Bayern bezeichnet.
Schulrechtliche Situation
Die schulrechtlichen Regelungen zur Durchführung und zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses finden sich in der Volksschulordnung (VSO) § 54-59:
· Der Quali umfasst für alle Teilnehmer sechs Prüfungsfächer.
· Die Projektprüfung ist für alle Teilnehmer verpflichtend und umfasst schriftliche, mündliche und praktische Lerninhalte des Faches Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfaches Technik, Wirtschaft und Soziales.
· Der Quali ist bestanden mit einer Gesamtbewertung von 3,0 (die zweite Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt!).
· Der Teiler für die Berechnung der Gesamtbewertung ist 18.
· Das Fach Englisch besteht als Wahlmöglichkeit neben den Fächergruppen Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (GSE) und Physik/Chemie/Biologie (PCB). Bei dieser Entscheidung muss den Schülern die Bedeutung des Faches Englisch für den späteren mittleren Schulabschluss über die Berufsausbildung sowie für den Zugang zur Mittleren-Reife-Klasse M 10 der Mittelschule bewusst sein.
Prüfungsfächer der besonderen Leistungsfeststellung (Quali):
Deutsch
schriftlich, zentrale Aufgabenstellung durch Staatsministerium (Gewichtung JZ 2 QA 2)
Mathematik
schriftlich, zentrale Aufgabenstellung durch Staatsministerium (Gewichtung JZ 2 QA 2)
1 Fach zur Wahl:
Physik/Chemie/Biologie (schriftlich durch die Schule)
oder
Englisch
schriftlich (zentrale Aufgabenstellung durch Staatsministerium, mündlich durch die Schule)
oder
Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde (schriftlich durch die Schule)
(Gewichtung JZ 2 QA 2)
Projekt:
Arbeit-Wirtschaft-Technik (schriftlich durch die Schule)
(Gewichtung JZ 1 QA 2)
Berufsorientierendes Wahlpflichtfach:
- Technik
- Witschaft
- Soziales
praktisch und schriftlich/mündlich durch die Schule (Gewichtung JZ 1)
1 sonstiges im Schuljahr benotetes Prüfungsfach zur Wahl:
Religionslehre (ersatzweise Ethik); Sport; Musik; Kunst; Buchführung
(Gewichtung JZ 1 QA 1)
mündlich/schriftlich/praktisch durch die Schule
Quali bestanden bei: Summe (Jahresnoten + Qualinoten): 18 = 3,0 oder besser
Mittlerer Schulabschluss der Mittelschule;
Abschlussprüfung der Mittleren-Reife-Klasse M-10
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Die Abschlussprüfung setzt sich zusammen aus den Jahresfortgangsnoten der Abschlussfächer (alle Fächer mit Ausnahme des Faches Sport) und den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer. Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung; gegebenenfalls kann Notenausgleich gewährt werden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nur einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, im Gegensatz zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss (Quali), der den Rang einer besonderen Leistungsfeststellung hat. Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.Die Abschlussprüfung kann zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Wenn dafür die 10. Jahrgangsstufe wiederholt werden soll, so bedarf dies der Genehmigung des Schulleiters.
Schulrechtliche Situation
Schulrechtlich ist der Mittlere Schulabschluss der Haupt-/Mittelschule in § 60 - § 63 VSO geregelt.
In der Abschlussprüfung werden schriftliche und mündliche Prüfungen in der zentral - vom Bayer- ischen Kultusministerium - vorgegebenen Abschlussprüfung verlangt.
Fächer |
Aufgabenstellung zentral |
Aufgabenstellung durch die Schule |
---|---|---|
Deutsch | schriftlich | mündlich (Referat) |
Englisch | schriftlich | mündlich |
Mathematik | schriftlich | --- |
Projekt: Arbeit-Wirtschaft-Technik und berufsorientierendes Wahlpflichtfach:Technik, Wirtschaft, Soziales |
--- | schriftlich, mündlich und praktisch |
Die Arbeitszeit beträgt (§60 Abs. 6 VSO):
Fach | schriftlich | mündlich | praktisch |
---|---|---|---|
Deutsch | 200 Minuten | Referat 15 Minuten | |
Mathematik | 150 Minuten | ||
Englisch | 120 Minuten | 15 Minuten | |
Projektprüfung: Technik Wirtschaft Soziales |
240 Minuten 120 Minuten 150 Minuten |
||
Muttersprache | 120 Minuten |
Alle Informationen sind dem Onlineauftritt der staatlichen Schulberatung Bayern (www.schulberatung.bayern.de) entnommen.